AGB SKI MOBIL
Allgemeine Geschäftsbedingungen

PRÄAMBEL

Die Firma Ski Mobil wird in weiterer Folge als SMC genannt.

Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen und Angeboten die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch SMC im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze zum Gegenstand haben.

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) Die SMC ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner durchführen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber (AG) sorgt dafür, dass die SMC auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Berater bekannt werden.
(5) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und die SMC bedingt, dass die SMC über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen umfassend informiert wird.

§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten bei Auftragsbestätigung durch den AG.

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird mittels Angebot und Annahme vereinbart.

§ 3 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der SMC zu verhindern.

§ 4 Schutz des geistigen Eigentums der SMC / Urheberrecht / Nutzung
(1) Der AG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages durch Audit Services GmbH Wirtschaftsprüfung, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern, erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von der SMC an Dritte deren schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der SMC dem Dritten gegenüber wird nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen durch die SMC zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt SMC zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Der SMC verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungs-leistungen geistiges Eigentum von SMC sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich.

§ 5 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Haftung
(1) Die SMC und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der durch den AG bereitgestellten Informationen und der darauf basierenden Gutachten, Analysen, Berichte etc. übernimmt SMC keine Haftung.

§ 7 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Die SMC und ihre Mitarbeiter verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den AG bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die SMC darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit nur mit Einwilligung des AG aushändigen.
(3) Die SMC ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die SMC gewährleistet das Datengeheimnis gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

§ 8 Honoraranspruch
(1) Die SMC hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den AG.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Angebotsannahme durch den AG verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört SMC gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf seiten der SMC einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den AG ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) Die SMC kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von der SMC berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der zentralen Niederlassung von der SMC.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht der zentralen Niederlassung von der SMC zuständig.